Satzung

Stand: 01.02.2017

S A T Z U N G
des Vereins " Gegenwind/Windkraft mit Vernunft Greven"


Präambel
Der stark fortschreitende Bau von Windkraftanlagen mit Höhen über 200 m gefährdet das optische Erscheinungsbild der typischen Münsterländischen Parklandschaft in bisher unbekannter Art und Weise. Landschaftsschutzgebiete, Naturräume und über Jahrhunderte gewachsene Kulturlandschaften verlieren durch die Überformung mit optisch weit in die Fläche dominierenden Windkraftanlagen ihr eigentliches Erscheinungsbild und ihre Funktionsfähigkeit. Biotopverbünde sind gefährdet, Zugstraßen von Vögeln und Fledermäusen werden durchbrochen und etliche Arten sind in ihrer Existenz akut bedroht.

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Gegenwind/Windkraft mit Vernunft Greven
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen Gegenwind/Windkraft mit Vernunft Greven e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Greven.
Prof. Dr. Werner Mathys, Telgterstr. 18, 48268 Greven, Dr.Werner.Mathys@t-online.de


§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Ziele und Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein setzt sich für den Schutz und die Erhaltung von Landschaften, Natur- und Lebensräumen des Münsterlandes und den Gesundheitsschutz des Menschen,
insbesondere der Kreise Steinfurt und Warendorf sowie der Stadt Münster ein.

Ziele:
• Schutz und Erhalt der Natur- und Kulturlandschaft als lebensnotwendigen Freiund
Rückzugsraum für Mensch, Tier und Pflanze, insbesondere in dichtbesiedelten Gebieten
• Bewahrung der Vielfalt, Schönheit und Eigenart der Münsterländischen Naturund
Kulturlandschaft vor unverhältnismäßigen Eingriffen durch Industrieanlagen,
z.B. Windkraftanlagen und der hierzu benötigten Infrastruktur, insbesondere in
Waldgebieten, Landschaftsschutzgebieten und den Regionen, die aus
Artenschutzgründen für die Beibehaltung von Biotopverbünden wichtig sind.
• Erhaltung der Erholungsfunktion der Landschaft, sowie der Schutz der Avifauna,
insbesondere von Zugvögeln, Greifvögeln und Fledermäusen vor Zerstörung ihrer
Lebensräume und Verkehrswege.
• Schutz der Anwohner vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen z.B. durch
Windkraftanlagen und anderen technischen Einrichtungen
4. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks betätigt sich der Verein auf folgenden Gebieten:
• Informationsbeschaffung und Informationsaufbereitung der komplexen Themen
zur Energiewende und deren Auswirkungen auf die Natur und die Gesundheit der
Menschen
• Veranlassung und Koordinierung von Datensammlungen und Einholung von
Gutachten
• Öffentlichkeitsarbeit: Aufklärung und Information der Bevölkerung z.B. durch
Internetauftritt, Pressearbeit, Podiumsdiskussionen, Informationsveranstaltungen
und Bereitstellung von Informationsmaterial
• Mitwirkung und Wahrnehmung von Beteiligungsrechten in natur- und
landschaftsschutzrelevanten Verfahren
• Verhinderung von Industrieanlagen in schützenswerten Gebieten, insbesondere
von Windkraftanlagen in Wäldern, Naturräumen und Kulturlandschaften, die
prägend für das Münsterland sind, durch sachliche und neutrale
Aufklärungsarbeit
• Verhinderung der Errichtung von Industrieanlagen, insbesondere von
Windkraftanlagen, in der Nähe von Wohnbebauungen und Anwesen, die negative
Wirkungen auf die Gesundheit der Anwohner haben können, durch sachliche und
neutrale Aufklärungsarbeit.
• Kooperationen mit Vereinen und Verbänden gleich gelagerter Interessen
5. Der Verein ist weltanschaulich, konfessionell und parteipolitisch neutral.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden. Die Aufnahme in den Verein
erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand des Vereins zu
richten ist. Der Aufnahmeantrag kann auch online erfolgen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung durch den Vorstand.


Aufnahme ist die Anerkennung der Satzung des Vereins verbunden. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen persönlichen Daten auf.
Die überlassenen Daten dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden. Durch den Beitritt zum Verein stimmt das Mitglied der Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.

 
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands erklärt werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds werden mit Ausnahme steuerrechtlich relevanter Daten gelöscht. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Gründe für den Ausschluss sind z.B.:
• Ausschluss wegen Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder bei grobem Verstoß
gegen die Vereinsinteressen Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Mitgliedsbeitrags.


§ 6 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert sich durch Spenden sowie aus Erträgen von Veranstaltungen, die dem geförderten Zweck dienen.


§ 7 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der Beirat


§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
• Entgegennahme der Berichte des Vorstands
• Wahl der Rechnungsprüfer und Beiräte
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Schriftform ist bei E-Mail-Versand gewahrt.
Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung stellen. Anträge müssen schriftlich eingereicht werden und dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Die Schriftform ist bei E-Mail Versand gewahrt. Eine Ergänzung der Tagesordnung ist von der Versammlungsleitung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Dem Versammlungsleiter obliegt auch
die Benennung eventuell notwendiger Stimmenzähler und eines Protokollführers.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Satzungsänderungen bedürfen zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich in geheimer Wahl durchgeführten werden, wenn • dies ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt oder
• bei Abstimmungen über Personalangelegenheiten dies von mindestens einem bei
der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.


§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem
anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Der Vorstand besteht aus
• dem Vorsitzenden,
• dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Kassenverwalter (zweiter stellvertretender Vorsitzender).
Die vorgenannten Personen sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Vorstands und den ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, und zwar wie folgt: jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, das zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Zu den Aufgaben des Vorstands zählen insbesondere:
• die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
• die Aufbereitung und Verteilung von Informationen
• die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Erstellung der
Tagesordnung
• die Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Belegführung, Erstellung des
Jahresabschlusses und des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
• die Beschlussfassungen über Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern


§ 10 Wahl der Mitglieder des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein
Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine wiederholte Wiederwahl ist
zulässig.
Bei nicht turnusgemäßem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählen die
Vereinsmitglieder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aus ihrem Kreis ein
neues Vorstandsmitglied mit einfacher Mehrheit; die Amtszeit des neuen Vorstandsmitglieds
läuft bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl.


§ 11 Der Beirat
Der Beirat besteht aus maximal zehn Mitgliedern. Für die Wahl der Beiratsmitglieder gilt §10 entsprechend. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Planung und Durchführung der in §9 genannten Aufgaben.
Vorstand und Beirat bilden zusammen den erweiterten Vorstand.
§ 12 Sitzung des erweiterten Vorstands
Die Sitzungen des erweiterten Vorstands finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail.

Der Vorsitzende leitet die Vorstandsitzungen, bei seiner Verhinderung obliegt dies dem
ersten bzw. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind von
denjenigen Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen, die in der Sitzung anwesend waren.


§ 13 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von bis zu zwei
Jahren. Eine wiederholte Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Die Rechnungsprüfer haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Rechnungslegung des Vereins auf rechnerische Richtigkeit und ordnungsgemäße Verwendung aller Mittel im Sinne der Satzung zu prüfen. Die Prüfung der Rechnungslegung erstreckt sich auf die Prüfung der Barmittel, Bankkonten und der Belege über Einnahmen und Ausgaben des Vereins und beinhaltet auch die Prüfung des Jahresabschlusses. Die Mitglieder können in der Mitgliederversammlung Auskunft über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung verlangen.


§ 14 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Dies beinhaltet auch die Kosten für Vereins-Versicherungen.
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins; sie sind ehrenamtlich tätig. Sie können aber Aufwandsentschädigungen (Auslagenersatz) erhalten.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
sonstigen Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§15 Haftung
(1) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

(2) Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
(3) Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.

 

§ 16 Auflösung des Vereins und Zweckänderung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Dabei gilt für die Beschlussfähigkeit und für die hierzu erforderliche Mehrheit § 8 dieser Satzung. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und zwar ausschließlich für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO). Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

Hier finden Sie uns

Gegenwind Greven

Windkraft mit Vernunft e.V.
Telgter Straße 18
48268 Greven

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